Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über
1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 genannten
Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von
Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,
2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussichtlichen
Untersuchungsrahmen nach § 5,
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der
Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12.
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