Die  Bundesregierung  erläßt  mit  Zustimmung  des  Bundesrates   allgemeine
Verwaltungsvorschriften über

    1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den  §§  1  und  12  genannten
    Zweck    bei    der   Ermittlung,   Beschreibung   und   Bewertung   von
    Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,

    2.  Grundsätze  für  die  Unterrichtung   über   den   voraussichtlichen
    Untersuchungsrahmen nach § 5,

    3.    Grundsätze    für    die    zusammenfassende    Darstellung    der
    Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung nach § 12.


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